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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Krebecek Hans Joachim
Sterngasse 3/2/6
1010 Wien
Tel: +43 (0) 670 60 290 33
E-Mail: office@hwa-international.at
Web: www.hwa-international.at
Steuer Nr.: 46 213/4743
UID Nr.: ATU63599323
WKO: 0742589
Gisa: 26513126
GLN: 9110025824671

PRÄAMPEL

Diese AGB`S sind ausschließlich auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmer (B2B) anwendbar, und beinhalten die grundlegenden Geschäftsbasen und Richtlinien von HWA-International für einen Geschäftsabschluss. Soweit nicht anders vereinbart haben nachstehende Vereinbarungen Ihre Gültigkeit. Der Auftraggeber / Kunde akzeptiert durch seine schriftliche Auftragserteilung im vollem Umfang diese, bzw. ggf. je nach Geschäftsfall abgeänderte AGB`s.

HWA-International behält sich das Recht vor für jeden einzelnen Geschäftsfall individuelle Richtlinien zu erstellen, die in weiterer Form nachstehende AGB`s je nach Projekt- und Auftrag teilweise oder zur Gänze ersetzen. Diese gesonderten Richtlinien werden mit dem Kunden, bzw. den beteiligten Personen abgesprochen und in schriftlicher Form ausgefertigt, mündliche Nebenabsprachen haben hierbei keine Gültigkeit. Bei Folgegeschäften deren geänderte AGB`s zu Grunde liegen, haben diese auch weiterhin ihre Gültigkeit, und bedürfen keiner weiteren schriftlichen Einverständniserklärung.

Diese nachfolgenden Bestimmungen in den AGB sind darauf ausgerichtet, Korruption und Geldwäsche zu verhindern und eine ethisch einwandfreie Geschäftsführung sicherzustellen. Sie stehen stets im Einklang mit den geltenden Gesetzen sowie Vorschriften und werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen entsprechen.

  • Ethik und Integrität                                                                                                                                                                                        HWA-International verpflichtet sich zu höchster ethischer und geschäftlicher Integrität. Jegliche Form von Korruption, Bestechung oder unethischem Verhalten wird nicht toleriert.
  • Anti-Korruptionspolitik:                                                                                                                                                                                HWA-International hat eine klare Anti-Korruptionspolitik, die sicherstellt, dass keiner seiner Mitarbeiter, Führungskräfte oder Geschäftspartner in Korruptionspraktiken verwickelt sind. Jegliche Beteiligung an Korruption wird als schwerwiegende Vertragsverletzung angesehen und kann zur sofortigen Vertragsauflösung führen.
  • Geldwäscheprävention:                                                                                                                                                                                HWA-International verpflichtet sich zur Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche. Es wird keine Geschäftsbeziehung zu Kunden oder Partnern aufrechterhalten, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in Geldwäscheaktivitäten verwickelt sind.
  • Compliance und Schulung:                                                                                                                                                                                    HWA-International wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter in Bezug auf Ethik, Korruptionsvermeidung und Geldwäscheprävention geschult werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist für alle Mitarbeiter und Geschäftspartner verbindlich.
  • Meldepflicht:                                                                                                                                                                                                  Mitarbeiter und Geschäftspartner sind verpflichtet, jegliche Verdachtsmomente in Bezug auf Korruption oder Geldwäsche sofort der Unternehmensleitung zu melden. HWA-International wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um Verdachtsfällen nachzugehen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu informieren.
  • Sanktionen:                                                                                                                                                                                                          Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen werden angemessene Sanktionen ergriffen, einschließlich rechtlicher Schritte und der Beendigung von Geschäftsbeziehungen.
  • Transparenz und Offenlegung:                                                                                                                                                                       HWA-International wird transparent in Bezug auf seine Geschäftspraktiken und Geschäftsbeziehungen handeln und sich zur Offenlegung von Informationen verpflichten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der gesetzlichen österreichischen Richtlinien. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, Verkaufsbedingungen und Auftragsbestätigung sind Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. In Bezug auf Tätigkeiten als Vermittler, Agent, Mandatar oder ähnliche Positionen sind die verbindlichen Konditionen ausschließlich jene, die in schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen für Provisionssätze, Entschädigungsvereinbarungen und Honorarnoten oder dergleichen festgelegt sind. Die exakten Modalitäten, einschließlich Auszahlungsdetails, werden in individuellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen HWA-International und den Vermittlern, Agenten oder Mandataren präzise spezifiziert. Die Vergütung(en), Auszahlung von Provisionen, Honorarnoten inkl. Aufwandsentschädigungen (Reisekosten) oder sonstige Auslagen und Aufwendungen erfolgen ausschließlich auf Erfolgsbasis. Die Zahlung (Auszahlung, Überweisung) erfolgt erst nach vollständigem Eingang der gesamten Auftragssumme seitens des Kunden bei HWA-International. 
  5. Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall wird HWA-International die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung(en) durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß der rechtlichen Voraussetzung anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen haben nur Ihre Gültigkeit, wenn diese durch uns in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt werden.

§3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  2. Für gesendete Unterlagen durch den Kunden an uns, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese zur Gänze Viren- und Schadenfrei sind. Der Kunde haftet in vollem Umfang für jeden uns dadurch entstandenen Schaden.

§4 Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen

  1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt / Force majeure , z.B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Revolution, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  2. Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 3 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (Lang- bzw. Kurzversion) ist Bestandteil des vorliegenden Vertrag.

§5 Preise, Zahlung, Fahrtkosten, Aufwände

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zusätzlich Verpackung sowie aller anfallenden Abgaben wie z.B. Steuern, Zollgebühren oder dergleichen in jeweiligen benannten Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto durch den Kunden ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung unsererseits zulässig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss der Kaufpreis als Vorkasse vor Lieferung auf unserem genannten Bankkonto in vollem Umfang und ohne Abzug eingelangt sein. Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. der österreichischen Nationalbank Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  4. Projektbezogene- und Auftragsarbeiten, werden auf Stunden- oder auf Pauschalsatz mit 150.-€ (Stundensatz) bzw. 900.-€ (pauschaler Tagessatz) zzgl. MwSt. / sowie Warenbeschaffung mit mind. 3% zzgl. MwSt. vom Warenauftragswert (mindestens jedoch 900.-€ Netto) berechnet.
  5. Fahrtkostenpauschale (Netto)  bis 30 Km / 60.-€, ab 30 Km /  2.- € /Km. Rückfahrten sind inkludiert.
  6. Fahrtkosten mit öffentlichem Verkehrsmittel sind zur Gänze zu übernehmen,
  7. Flugkosten (ab 750 Straßenkilometer) sind in kompletter Höhe im Voraus zu begleichen, Tickets (Hin und Retour), sind am Abflughafen zu hinterlegen, und müssen auf unseren jeweiligen bekannt gegeben Namen ausgestellt werden. An- und Abfahrtskosten, zum Flughafen bzw. vom Flughafen zum Zielort werden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Spesen, Diäten, Übernachtungskosten, oder sonstige Aufwände werden zusätzlich in Rechnung gestellt (zusätzlich MwSt.), Ergänzung zu Punkte 5 bis 9.
  9. Aufwände für angeforderte Zustellungen von Briefen bis 75 Gramm  ( Rechnungen, Aufträge, Bestätigungen, oder dergleichen) via Post oder andere Dienstleister werden pro Brief mit 10.-€ / Netto zusätzlich der anfallenden Portokosten in Rechnung gestellt.

§6 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§7 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, wie detailliert im §4 beschrieben.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§8 Gefahr(en)übergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß österreichischen gesetzlichen Richtlinien (Exszindierungsklage nach § 37 Exekutionsordnung EO) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach derzeit gültigem österreichischem Handelsrecht geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist zur Gänze ausgeschlossen, mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche. Soweit das Gesetz gemäß den gesetzlichen österreichischen Richtlinien für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsanspruch und Baumängel längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird der Vertrag im Übrigen davon nicht berührt.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesen AGB`s schriftlich niedergelegt.

Stand 01.01.2023

AGB / ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOLZHANDEL B2B

1. ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind ein integraler Bestandteil jedes von der Firma HWA-International (nachfolgend „HWA“ genannt) vorgelegten Angebots und jedes mit HWA abgeschlossenen Vertrags, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2. Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners (Käufer), die diesen AGB widersprechen, sind unwirksam und werden nicht akzeptiert; ein stillschweigendes Anerkenntnis solcher Bedingungen durch HWA ist ausgeschlossen, und ihre Unwirksamkeit bedarf keines ausdrücklichen Widerspruchs seitens HWA.

1.3. Bei Vertragsabschlüssen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Konsumenten (B2C) sowie die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des FAGG, KSchG, ABGB etc.) Anwendung.

2. ANGEBOTE/BESTELLUNGEN

2.1. Sämtliche Angebote von HWA sind freibleibend und unverbindlich; HWA ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen.

2.2. Der Käufer ist für die Dauer von 14 Tagen an seine Bestellung gebunden.

2.3. Angebotsunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von HWA weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. HWA behält sich alle Rechte an diesen Unterlagen vor und kann deren Rückgabe jederzeit verlangen.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1. Ein Vertrag kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung nach einer Bestellung oder durch die tatsächliche Lieferung entsprechend der Bestellung zustande.

3.2. Ungeachtet einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder tatsächlichen Lieferung sind angenommene Rahmenaufträge (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der Abrufe) rechtsverbindliche Aufträge an HWA.

3.3. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Leistungen außerhalb der Auftragsbestätigung werden separat berechnet.

3.4. Technische Angaben, öffentliche Äußerungen von HWA und Werbebeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt werden.

4. PREISE

Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager von HWA, exklusive Verpackung, Verladung, Montage, Versicherung, Umsatzsteuer, Zollgebühren, Verzollung sowie Einfuhrumsatzsteuer sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Preiskalkulation basiert auf den Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen oder sonstige nicht von HWA beeinflussbare Mehrkosten auf, ist HWA berechtigt, die erhöhten Preise in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Leistung wird innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsabschluss erbracht.

5. LIEFERUNG

5.1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (ExW) HWA.

5.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer hat HWA seine Vertragspflichten erfüllt, und die Gefahr geht auf den Käufer über. Die Wahl der Versandart obliegt HWA und wird vom Käufer genehmigt.

5.3. HWA ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert abzurechnen. Liefertermine sind annähernd, es sei denn, es wurde ein Fixtermin vereinbart. Für die Anlieferung wird vorausgesetzt, dass eine Zu- und Abfahrt mit einem Sattelschlepper problemlos möglich ist. Hilfsmittel zur Entladung sind vom Käufer bereitzustellen.

5.4. Verzögerungen oder Schäden der Ware sind bei sonstigem Anspruchsverlust leserlich am Frachtbrief (CMR) zu vermerken.

5.5. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände wie Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen oder behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. HWA haftet nicht für unverschuldete oder leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, kann HWA-Erfüllung verlangen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die Lagerung der Ware erfolgt ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

6. ZAHLUNGEN

6.1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Zahlung sofort nach Lieferung netto per Blitzüberweisung auf die angegebenen Bankdaten zu leisten.

6.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6.3. Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen gemäß § 352 UGB berechnet. Mahn-, Rechtsanwalts- und vorprozessuale Kosten trägt der Käufer.

6.4. Rabatte oder Boni sind bedingt durch den Eingang der vollständigen Zahlung. Zahlungen können nach Wahl von HWA auf beliebige Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet werden.

6.5. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers, kann HWA-Leistung bis zur Sicherstellung der Gegenleistung verweigern.

6.6. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von HWA. Die Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher Zustimmung gestattet. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer seine Forderungen an HWA ab.

6.7. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die neue Sache. HWA erwirbt Miteigentum an den neuen Sachen.

6.8. Sicherstellungen gemäß § 1170 b ABGB sind rechtzeitig einzufordern und an HWA zu verpfänden.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. HWA leistet für die Mängelfreiheit der Kaufgegenstände für ein Jahr Gewähr.

7.2. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von HWA durch Reparatur, Ersatz, Austausch oder Preisminderung. Auf Löhne und Kosten für Ein- und Ausbau hat der Käufer keinen Anspruch. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit.

7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens.

7.4. Der Rückgriff gemäß § 933 b ABGB ist nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen möglich und setzt die Erfüllung der Rügepflicht des § 377 UGB voraus.

8. HAFTUNG

HWA haftet außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unsachgemäße Behandlung der Ware führt zu Haftungsausschluss.

9. UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG/WIDERSPRUCH

Bei Unternehmensübertragungen des Käufers widerspricht HWA vorweg der automatischen Übernahme der Vertragsverhältnisse durch den Erwerber, es sei denn, eine gesonderte Vereinbarung wird getroffen.

10. GERICHTSSTAND UND RECHT

Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von HWA vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Auslegungsschwierigkeiten werden nach den österreichischen Holzhandelsusancen beurteilt. Schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang. Mündliche Absprachen sind unverbindlich. Mitarbeiter oder Dritte sind nicht befugt, von den Hauptleistungspflichten abweichende Zusagen zu machen.

Wien, 01.01.2024