Allgemeine Geschäftsbedingungen Warenhandel / Beschaffung (in Folge kurz AGB genannt)
Gültig für Kunden von HWA-International (in Folge kurz HWA genannt), Sterngasse 3/2/6, 1010 Wien, bis auf Wiederruf.
Nur B2B Verkauf bzw, an Gewerbekunden, "Freie Mitarbeiter", Vereine sowie öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Endkunden. Bei Erstkontakt ist ein Gewerbenachweis und eine Steuernummer bzw. UID Nummer zu erbringen.
Informationspflicht lt. §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch bzw. §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht lt. §25 Mediengesetz
https://www.wkoecg.at/Web/Ecg.aspx?FirmaID=816cc171-9ec5-48d7-8926-ed058c4af249
Teil 1 AGB Warenhandel
Präambel
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Ergänzungen, Änderungen, mündliche Zusagen, die in diesen AGB keine Erwähnung finden können nur mit schriftlicher Zustimmung durch HWA wirksam werden. Vorgelegte Kunden AGB und deren Einkaufsbestimmungen wird ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit, mit Ausnahme schriftlicher Zustimmung von HWA. Diese AGB richten sich ausschließlich für den Handel B2B, diese AGB gelten nicht für Endverbraucher (B2C). Der Kunde erklärt sich mit diesen AGB einverstanden. AGB sind in Druckform unter www.hwa-international.at abrufbar und zum Download bereitgestellt. Bei internationalen Transaktionen gilt die deutsche Sprache als Vertragsgrundlage, andere Sprachen sind vertraglich nicht zulässig und dienen ausschließlich zur Kommunikation Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern keine Abänderung bzw. Ergänzung dieser AGB erfolgte.
Unternehmensgegenstand
a) Internationaler Warenhandel und Vertrieb
b) Internationale Warenbeschaffung
c) Geschäftslösungen
d) Vertriebslösungen
e) Projektarbeiten
HWA tritt je nach Vereinbarung als Dienstleister, Vermittler bzw. als Direktverkäufer auf, jedoch ohne Erbringung von folgenden Ansprüchen: Garantie, Gewährleistung, Reparatur, Wartung, Instandsetzungsarbeiten u.d.g.l. /
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten – soweit nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde – für alle Vertragsabschlüsse und Angebote, zwischen der Fa. HWA und dem Kunden, HWA behält sich das Recht vor zur Änderung dieser AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB steht unter www.hwa-international.at zur Ansicht und Download bereit. Mit der Abgabe einer Bestellung, Auftragserteilung, Vertragsunterzeichnung oder Projektauftrag durch den Kunden werden gleichzeitig unsere AGB im vollen Umfang akzeptiert.
1.2 Mit der Bestellung akzeptiert der Kunde diese AGB. Kunden AGB unabhängig von deren Inhalt, teilweise oder im gesamten haben in keinster Weise Geltung für unsere vertraglichen Abschlüsse bzw. Beziehungen und werden in keinem Fall durch uns akzeptiert, es sei denn HWA stimmt diesen AGB schriftlich zu.
1.3 Bei mehreren Vertragsabschlüssen bzw. Bestellungen die einen zeitlichen und Datumsmäßigen Unterschied aufweisen hat die jeweils angeführte Fassung dieser AGB seine Gültigkeit, sämtliche Bestellungen und Vertragsabschlüsse stellen jeweils ein erneutes Geschäftsgebaren dar. Ein automatischer Anspruch auf erneutem Abschluss eines Kaufvertrages seitens des Kunden besteht nicht.
1.4 Bei dem Verkauf von Waren bei denen HWA als Kooperationspartner auftritt gelten die AGB des Vertragspartners, diese werden dem Kunden vor Vertragsabschluss bzw. Abgabe einer Bestellung zur Verfügung gestellt, in welcher Form auch immer.
2. Bestellung und Vertragsabschluss
2.1 Die Präsentation unserer Produkte zu bestimmten Preisen stellt, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, kein Angebot im rechtlichen Sinn dar. Ebenso stellt die Bestandsaufnahme durch unseren Vertrieb vor Ort kein Angebot dar. Sofern explizit als Angebot gekennzeichnet, ist dieses freibleibend.
2.2 Nach erfolgter Bestandsaufnahme durch unseren Vertrieb beim Kunden und/oder Beratung des Kunden durch uns, übermitteln wir dem Kunden eine unverbindliche Darstellung unserer Produkte und Preise zur Aufforderung der Abgabe eines verbindlichen Angebots
2.3 Eine vom Kunden übermittelte Bestellung gilt als verbindliches Angebot und stellt eine Vertragserklärung auf Basis dieser AGB dar.
2.4 Unsere Annahme eines Angebots des Kunden nach Pkt. 2.3 erfolgt durch eine gesonderte schriftliche und firmenmäßig gekennzeichnete Auftragsbestätigung oder durch faktische Lieferung der bestellten Waren. Schweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.
2.5 Ebenso gelten allfällige spätere Abänderungen oder Ergänzungen durch den Kunden zu einem bestehenden Vertrag als Vertragserklärung, die gemäß Pkt. 2.4 von uns angenommen werden müssen.
3. Preise
3.1 Die von uns bekanntgegebenen und/oder einem etwaigen Vertrag zu Grunde gelegten Preise verstehen sich – sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird – ab Werk, das heißt insbesondere exklusive Porto/Versand, Verpackung, Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial, Transport, Fracht, Zoll, Abgaben, Steuern und Versicherung. Unsere Preise sind daher Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer.
3.2 Werden von uns im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bestimmte Preise und/oder Konditionen zugesagt, so stehen diese Preise und/oder Konditionen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass sich preisbildende, unserer Disposition entzogene Faktoren (wie zB Produzenten-/Lieferantenpreise, Kollektivvertragsentgelte, Speditionskosten) nicht in der Folge ändern. Erfolgt eine Änderung sind wir zur entsprechenden Anpassung unter unverzüglicher Verständigung des Kunden berechtigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, sind wir zum Widerruf der Rahmenvereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt.
3.3 Preise für Eigenlieferung bzw. Zustellungen, verlangte Servicebesuche, soweit diese nicht anderwärtig geregelt sind:
Pro Km 0,42 Cent Netto zusätzlich 40.-€ Netto pro angefangene 100Km,
diese Regelung gilt auch für Projektbezogene Aufträge, wird jedoch nach Auftragserteilung in der Endabrechnung berücksichtigt bzw. abgezogen, nach Anfahrt und Beginn der Projektbezogenen Gespräche gilt ein Stundensatz für Projektbezogene Arbeiten
Preise für Projektbezogene Arbeiten:
Pro Stunde 125.-€ Netto
3.4 Etwaige Satz- Druck- Schreibfehler sind ausdrücklich vorbehalten
4. Liefertermin und Lieferfrist
4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von HWA angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Werden nachträglich wirksam Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Liefertermine und Fristen. Werden Lieferfristen vereinbart, so beginnen sie mit der Auftragsbestätigung gemäß Pkt. 2.3 oder im Falle einer vereinbarten Vorleistungsverpflichtung des Kunden frühestens mit deren Erfüllung zu laufen. Als Vorleistungsverpflichtungen kommen beispielsweise weitere Spezifikationen, Bankgarantien und Akkreditive, die Leistung von Anzahlungen etc. in Betracht.
4.2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft, haftet HWA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der HWA zu vertretendem Lieferverzug berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von HWA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns, der HWA zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei HWA ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haftet HWA dem Kunden gegenüber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser Lieferverzug auf einer von HWA zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Vertrages beruht, wobei HWA ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von HWA ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von HWA zu vertretender vorsätzlicher Verletzung des Vertrages beruht.
4.3. Für den Fall, dass ein von der HWA zu vertretendem Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei HWA ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet HWA nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4.4. HWA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
4.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist HWA berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
4.6 HWA wird sich bemühen, angegebene Liefertermine und Lieferfristen – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung für den jeweiligen Einzelfall – einzuhalten. Sofern HWA aus Verschulden vereinbarte Lieferfristen überschreitet oder Liefertermine nicht einhält, hat der Kunde das Recht eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zumindest 10 Werktage umfassen muss.
4.7 In jedem Fall wird die Lieferfrist durch alle von den Parteien unverschuldeten und vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, unvorhergesehene Betriebsstörungen, unvorhergesehene Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh- und Hilfsmaterialien oder betreffend der Energiezufuhr, bei Vorliegen von Fehlproduktion oder Fehlausführungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, um die Dauer der Hinderung verlängert. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls, wenn die oben genannten Umstände beim Produzenten oder bei Unterlieferanten eintreten. In diesem Falle informieren wir den Kunden über den Beginn sowie das Ende des jeweiligen Hindernisses zeitnahe.
4.8 Bei nachträglich vereinbarten Änderungen und Spezifikationen verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls angemessen. Wir sind zudem jedenfalls berechtigt, etwaige durch die Änderung anfallenden zusätzlichen Lieferkosten zu verrechnen.
5. Lieferung und Lieferort
5.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
5.2 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die Versendungsart sowie die Wahl des Transporteurs durch uns ohne weitergehende Haftung festgelegt werden kann, sofern der Kunde nicht rechtzeitig vor Beginn der Lieferfrist schriftlich eine geeignete Versendungsart bestimmt. Im Falle des Bahnversandes sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
5.3 Bei Lieferung an einem anderen Ort, als an den Erfüllungsort gemäß Pkt. 6.1, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der Kunde hat jedenfalls für eine mögliche und erlaubte Zufahrt des Transporteurs sowie für eine geeignete Lagerfläche direkt neben dem LKW zu sorgen. Außerdem hat er das Abladen unverzüglich in eigener Verantwortung zu veranlassen.
5.4 Der Kunde hat etwaige aus seiner Sphäre entspringende Zusatzkosten, z.B. aufgrund der Angabe einer unrichtigen Lieferanschrift oder des nicht rechtzeitigen Abladens durch den Transporteur, selbst zu tragen. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. das Abladen oder darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung und sind die dabei entstehenden Kosten ebenfalls vom Kunden zu tragen. Ebenso wird das Verpackungsmaterial verrechnet, sofern dieses nicht nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von uns zurückgenommen wird. Für palettiert gelieferte Waren verrechnen wir Paletteneinsatz. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird Ersatz vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.
5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt Teillieferungen zurückzuweisen.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
6.1 Erfüllungs- und Übergabeort ist – wenn schriftlich kein Lieferort gemäß Pkt. 5.1 vereinbart wurde – Produzenten-Werk, unabhängig durch wen die Lieferung erfolgt.
6.2 Haben wir den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so hat dieser unabhängig von seiner Zahlungsverpflichtung für die Übernahme der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung zu sorgen, andernfalls befindet sich der Kunde im Annahmeverzug. Den Annahmeverzug löst auch ein vom Kunden gewünschte oder verursachte bzw. dessen Sphäre zuordenbare Annahmeverzögerung bzw. Lieferterminverschiebung aus.
6.3 Mit Übergabe, bei Annahmeverzug mit diesem, gehen die Gefahr und das gesamte Risiko, insbesondere des zufälligen Unterganges, der Beschädigung bzw. Verlustes der Ware, auf den Kunden über.
6.4 Jedenfalls sind wir berechtigt, die durch den Annahmeverzug verursachten Kosten, Leistungen, Aufwendungen dem Kunden zu verrechnen, wozu insbesondere angemessene Lagerkosten zählen.
7. Gewährleistung
7.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
7.2 Wir leisten ausschließlich dafür Gewähr, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mängelfrei ist und nach Art und Menge dem Vereinbarten entspricht. Nach Gefahrenübergang ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung kann nur der Kunde selbst direkt beim Hersteller erheben.
7.3 Der Kunde trägt stets die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.
7.4 Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden besteht darüber hinaus nur, wenn dieser sämtliche Zahlungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine Inanspruchnahme durch uns ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.5 Als Händler überprüfen wir nicht die vom Produzenten angegebenen und zugesicherten Eigenschaften der Waren durch eigene Tests. Die in Publikationen wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preis- listen etc. enthaltene Angaben und Zusicherungen zB. auch Berechnungen, Maß- und Materialauszüge, durchschnittliche Verbrauchswerte, Prüfergebnisse und Zeugnisse binden uns nicht. Sie sind jedenfalls nur Richtwerte, sind keine vertraglich zugesicherten Eigenschaften und begründen daher keine Gewährleistungsverpflichtungen unsererseits.
7.6 Der Kunde hat die Ware für ein konkret betroffenes Projekt auf deren Eignung sowie auf eine etwaige Änderungsnotwendigkeit eigenverantwortlich und unverzüglich zu prüfen. Hierbei ist der Kunde verpflichtet auch die Verpackungseinheiten zu öffnen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer all- fälligen Be- und/oder Verarbeitung der Ware schriftlich zu rügen.
7.7 Allfällige Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich, konkret beschrieben schriftlich zu rügen. Die Rüge ist auf dem Lieferschein bzw. bei Lieferungen durch den Spediteur auf dem Frachtbrief festzuhalten. Sofern der Kunde den Mangel nicht unverzüglich schriftlich konkret gerügt hat, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
7.8 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass wir uns nicht bereit erklärt haben, den Mangel binnen derselben Frist zu beheben bzw. dass die Dringlichkeit die Verständigung von uns unter keinen Umständen zulässt.
7.9 Sollten trotz wiederholter – mindestens zweimaliger – Gewährleistungsmaßnahmen durch uns diese nicht zur Beseitigung des Mangels führen und sind weitere Nachbesserungen unzumutbar, ist der Kunde – wenn möglich im Einvernehmen mit uns – berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Unter dieser Voraussetzung ist der Kunde auch berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.10 In jedem Fall erlöschen sämtliche Ansprüche aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der gelieferten Ware Versuche einer Mängelbehebung durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden.
7.11 Für ein Ersatzstück oder eine Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von den obigen Bestimmungen drei Monate. Diese läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Rücksendung von zum Austausch gelangten mangelhaften Waren erfolgt auf Kosten des Kunden.
7.12 Es wird zudem insbesondere in folgenden Fällen keine Gewähr übernommen:
• In Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßer Behandlung bzw.
unsachgemäßer Bearbeitung oder Verarbeitung;
• fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte;
• natürlicher Abnutzung;
• nachlässiger oder fehlerhafter Behandlung;
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
• Nichtbefolgung in Bezug auf die Ware erfolgter Anweisungen durch uns oder den Produzenten;
• vorgenommener Änderungen an den Waren, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und unsachgemäße Instandsetzungen.
7.13 Unbeschadet des Pkt. 7.8 entfallen sämtliche Mängelansprüche, falls uns der Kunde keine Gelegenheit gibt, dass wir uns vom Vorliegen des behaupteten Mangels überzeugen.
7.14 Sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem behaupteten Mangel verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
8. Umtausch/Rücknahme
8.1 Grundsätzlich erfolgen weder Umtausch noch Rücknahme von Waren. Von dieser Regel können wir nach eigenem Ermessen in Ausnahmefällen durch schriftliche Erklärung abweichen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
• Es muss sich um Standardware handeln.
• Die Ware muss originalverpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein.
• Wir werden Manipulationsspesen in Höhe von 25 % des Nettoverkaufspreises in Rechnung
stellen.
• Die Rücksendung erfolgt nicht auf unsere Kosten.
9. Zahlung
9.1 Sofern nicht schriftlich anders angegeben, ist die Zahlung per Vorauskasse bzw. nach Vereinbarung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungs- und Skonto- fristen gelten ab Rechnungsdatum. Skontoabzüge werden nur nach Genehmigung von HWA anerkannt, wenn zu diesem Zeitpunkt keine sonstigen unbeglichenen und bereits fälligen Forderungen von uns gegenüber dem Kunden bestehen.
9.2 Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet.
9.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 15 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.
9.4 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung aus- zuführen oder nach angemessener Nachfristsetzung für die Vorauszahlung oder Erbringung einer geeigneten Sicherstellung der Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Des Weiteren ist dem Kunden nach diesbezüglicher schriftlicher Bekanntgabe durch uns die Ver- und/oder Bearbeitung der Ware sowie die Weiterveräußerung untersagt und kann von uns die Rückübertragung der Ware auf Kosten des Kunden verlangt wer- den, wozu der Kunde hiermit zustimmt.
9.5 Ein Recht des Kunden auf Zurückbehalten der Zahlung oder der Aufrechnung aufgrund von Gegenansprüchen steht ihm nicht zu. Im Falle gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibung werden einlangende Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet.
9.6 Wir verrechnen bei jenen Aufträgen, bei denen ausschließlich Produkte über Auftrag eines Wiederverkäufers direkt an die Adresse eines Endverbrauchers geliefert werden, einen gesondert zu vereinbarenden Zustellbeitrag.
9.7 Sofern kein Zustellbeitrag gemäß Pkt. 9.6 verrechnet wird, verrechnen wir bis zu einem Gesamtnettoauftragswert unter EUR 50,00 Netto einen gesondert zu vereinbarenden Mindermengenbeitrag.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der jeweiligen Lieferung unser Eigentum.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und sämtlichen erforderlichen Publizitäts,- Registrierungs- und sonstige Formvorschriften nachzukommen. Der Kunde hat uns unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde hat uns bei Verstoß gegen die- se Verpflichtungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten, insbesondere hinsichtlich etwaiger erforderlicher Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware.
10.3 Bei Be- oder Verarbeitung der Ware steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil am neu entstandenen Produkt im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der be- bzw. verarbeiteten Ware oder Sache zu. Sinn- gemäßes gilt bei der Verbindung der gelieferten Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder Gegenständen.
10.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu dessen normalen Bedingungen, so- lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
10.5 Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei der Weiterveräußerung erst durch die vollständige Zahlung durch den Abnehmer des Kunden. Für diesen Fall tritt er uns bereits jetzt seine Forderung gegen Dritte bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche sicherungshalber ab. Der Kunde ist dabei verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk dazu (zB in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen) anzufertigen und gegebenenfalls den Drittschuldner zu verständigen. Auch der Verkäufer ist berechtigt, Drittschuldner über die Zession zu verständigen. Die Sicherungszession hinsichtlich sämtlicher einzelner Forderungen des Kunden gegenüber dessen Abnehmern erlischt erst, wenn alle unsere Forderungen gegenüber dem Kunden vollständig beglichen sind.
10.6 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind.
10.7 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Waren die im Besitz bzw. Eigentum von Geschäftspartnern stehen jedoch HWA zur Ausübung der Geschäftskooperation zur Verfügung gestellt wurden, werden erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher offenen Rechnungen retourniert, HWA wird in diesem Fall eine tägliche Lagergebühr je nach Produkte und Größe verrechnen, mindestens 2,50€/ Tag zusätzlich Steuern und Gebühren.
10.8 Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist eine Verpfändung der Ware ausgeschlossen. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen und die Einziehung selbst vorzunehmen.
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 Wir haften für Schäden am Gegenstand der Lieferung selbst nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für den Ersatz von Folgeschäden (va wegen Produktionsausfällen), entgangenen Gewinnes und reiner Vermögensschäden ausgeschlossen.
11.2 Wir übernehmen als Händler keine Haftung für bestimmte vom Produzenten oder Importeur zugesicherte Eigenschaften des Produkts gemäß Pkt. 7.5. Wir haften überdies nur im Rahmen der uns gegenüber unseren Lieferanten bzw. Produzenten zustehenden und durchsetzbaren Ansprüche im Zusammenhang mit einer allfälligen Mangelhaftigkeit.
11.3 Grundsätzlich ist uns der Verwendungszweck und Einsatz der Produkte nicht bekannt. Sollte dies der Fall sein, weil uns der Kunde die beabsichtigte Verwendung schriftlich detailliert bekanntgibt und wir die Tauglichkeit ausdrücklich schriftlich zusichern, so kann der Kunde Schadenersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht geltend machen.
11.4 Die Haftung ist des Weiteren auf die Leistung aus einer Haftpflichtversicherung und darüber hinaus jedenfalls auf den Auftragswert der den jeweiligen Ansprüchen zugrunde liegenden Lieferung beschränkt.
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Sie umfassen auch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz ("PHG"). Wird seitens des Kunden aufgrund des PHG Ersatz geleistet, so sind allfällige Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
11.6 Haften wir nach den Bestimmungen des PHG mit dem Kunden und/oder dessen Verkehrsnachfolger solidarisch, so sind wir gegen jeden von ihnen rückgriffsberechtigt, wenn nicht bewiesen wird, dass der haftungsbegründende Produktfehler schon vorhanden war, bevor wir das Produkt in Verkehr gebracht und nicht gegen die Warnpflicht verstoßen haben.
11.7 Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen schließt HWA die Vermutung des Verschuldens für leichte Fahrlässigkeit (§ 1298 ABGB) aus. Der Kunde hat das Vorliegen von Schuld durch FAKRO zu beweisen. Die Schadenersatzpflichten gegenüber den Abnehmern unserer Kunden sind im selben Maße ausgeschlossen, wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde ist daher verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer entsprechend zu beschränken.
11.8 Im Falle des Exportes von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union sind jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, soweit zulässig, ausgeschlossen, es sei denn wir haben dem Export in das bekanntgegebene Land schriftlich zugestimmt.
11.9 Im Übrigen ist die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den Kunden wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte auch ausgeschlossen.
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe die uns das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, insbesondere bei verschuldetem Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, sind wir – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12.2 Wechselseitig bereits erhaltene Leistungen sind im Falle unseres Rücktritts unverzüglich zurück zu stellen.
12.3 Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sein sollte. Dem Kunden stehen daraus keine Ansprüche gegenüber uns zu.
13. Datenschutz, Adressänderungen, Urheberrecht, Geheimhaltung
13.1 Wir sind berechtigt, die Bonität des Kunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen. Der Kunde stimmt zu diesem Zweck zu, dass seine Stammdaten und sein Geburtsdatum an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbands von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7 (DVR 3003908) oder an einen anderen behördlich befugten Kreditschutzverband übermittelt werden. Der Kunde kann die Zustimmung zur Übermittlung der Daten jederzeit widerrufen.
13.2 Der Kunde wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtung bei Dritten vornehmen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ihn oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten (einschließlich Bilanzdaten) an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung von Forderungen gegen den Kunden notwendig ist, Gläubigerschutzverbände zum Zwecke der Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der Daten und Wahrung von Gläubigerschutzinteressen sowie Bankverbindungen zur Beurteilung von Forderungen oder sonstige Risikobeurteilung übermittelt werden.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet uns Änderungen seiner Geschäftsadresse sowie Kontaktdaten während aufrechter Geschäftsbeziehung umgehend bekannt zu geben. Unterlässt er die Mitteilung, so gelten Erklärungen auch dann als zu- gegangen, falls sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
13.4 Preislisten und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungsbewilligungen, -rechte oder sonstige Verwertungsrechte. Jede Verwendung, insbesondere aber nicht ausschließlich die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag auf Basis dieser AGB zustande kommt.
13.5 Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung der ihm aus der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Informationen über uns.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl und Sonstiges
14.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Schiedsgerichten der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht. Unsere Befugnis, in diesem Fall auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen bleibt davon unberührt.
14.3 Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Kunden an HWA bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso Abänderungen und Ergänzungen der hier festgelegten Bedingungen.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
Wien, den 15.01.2019